Satzung

Satzung Bürgerverein Stühlinger e. V. in der Fassung vom 22. März 2006

§ 1 Name, Gebiet, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Lokalverein Stühlinger wurde 1892 gegründet. Am 22.9.1952 wurde er im Vereinsregister eingetragen und führt seit 1994 die Bezeichnung „Bürgerverein Stühlinger e.V.“.
  2. Sein Gebiet umfasst die Bezirke 512 und 513 der statistischen Einteilung des Stadtgebietes Freiburg i.Br. und ist demzufolge begrenzt im Süden durch die Dreisam, im Osten durch die Haupteisenbahnlinie, im Norden durch die Breisacher Bahnlinie und im Westen durch die Güterbahnlinie.
  3. Sitz des Vereins ist Freiburg i.Br.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Bürgerverein ist ein Zusammenschluss von Bürger/innen, die ihren Stadtteil aktiv mitge- stalten wollen. Der Verein versteht sich als Interessengemeinschaft seiner Mitglieder und als Interessenvertretung der Bürger/innen des Stühlingers; er betreibt stadtteilbe-zogene Politik und fördert die Stadtteilkultur. Insbesondere steht die Wohnumfeldqualität, das soziale Miteinander, die Bekämpfung des Lärms und der Umweltschutz im Mittelpunkt seiner Aufgaben, weiterhin die Förderung der Erziehung und Volksbildung sowie die Denkmalspflege, soweit die Interessen des Stadtteils hiervon berührt werden.
  2. Zur Erreichung seiner Ziele hält der Bürgerverein im Bedarfsfall Kontakte zu den Institu-tionen (z. B. Kirchen, Schulen, Kindergärten usw.), Vereinen und Organisationen im Stadtteil und zu den politischen Parteien. Außerdem pflegt der Verein die Verbindung zu der Stadtverwaltung, um bei allen den Stadtteil betreffenden Vorhaben rechtzeitig informiert zu sein und bei anste- henden Entscheidungen die Vorstellungen und Belange der Bürger/innen zur Geltung zu bringen.
  3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
  4. Der Bürgerverein Stühlinger ist ein rechtsfähiger Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmit- telbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab der Volljährigkeit.
  2. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
  3. Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden durch einen schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereins. Mit dem Antrag erkennt die/der Bewerber/in für den Fall ihrer/seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung (MV) anrufen. Der Vorstand hat den Antragsteller über diese Möglichkeit zu informieren und den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten MV zu setzen. Die Entscheidung der MV als höchstes Gremium des Vereins ist bindend.
  1. Neumitglieder werden zu einer der auf die Aufnahme folgenden Vorstandssitzungen eingela- den. Das Neumitglied erhält eine Satzung des Vereins sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder.
  2. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann eine weitergehende Ehrenordnung beschließen.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendigt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.a) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss beim Vorstand schriftlich bis vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft enden soll.b) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlos- sen werden- wenn es den Vereinssatzungen grob zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt und
    – wenn es den Beitragszahlungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied umgehend unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann ge- gen den Ausschluss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Schreibens schriftlich beim Vorstand Beschwerde dagegen einlegen. Zur Behandlung der Beschwerde muss der Ausschluss durch den Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit bestätigt werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der absoluten Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Für weitere Personen aus dem Haushalt eines Mitglieds kann von der Mitgliederversammlung eine Beitragsstaffelung beschlossen werden.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss Beitragsermäßigung gewähren.
  3. Der Vorstand kann die Modalitäten der Beitragszahlung festlegen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

  1. a)  Die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung;
  2. b)  Die Änderung der Vereinssatzung;
  3. c)  Besprechung und Beschlussfassung über Anträge und Anregungen;
  4. d)  Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  5. e)  Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  6. f)  Die Entscheidung über den Antrag eines vom Vorstand abgewiesenen Bewerbers.
  7. g)  Die Wahl der Kassenprüfer/innen

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrecht haben nur anwesende Mitglieder.

§ 7 Turnus der Mitgliederversammlung

Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu lädt der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter/innen alle Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse ein.

Die Tagesordnung muss enthalten:
a) den Jahresbericht, einschließlich Kassenbericht;
b) die Wahl von Vorstandsmitgliedern, falls eine solche erforderlich ist; c) Anträge und Verschiedenes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung mit unterzeichnetem Antrag vom Vorstand verlangen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. a)  1. Vorsitzende/r;
    2. b)  2 gleichberechtigte Stellvertreter/innen
    3. c)  Schriftführer/in
    4. d)  Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
    5. e)  Kassenverwalter/in
    6. f)  mindestens 6, höchstens 12 Beisitzer/innen
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 9 Vertretung des Vereins

  1. Der/die 1. Vorsitzende/r und die beiden Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder/jede ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand besorgt die Führung der Rechtsgeschäfte. Über alle Vereinsangelegenheiten, einschließlich Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss soweit nicht anderes geregelt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 10 Arbeitsweise des Vorstands

  1. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom 1. Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Stellvertreter-/innen machen von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Die Ehrenmitglieder werden zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und können mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Zur Unterstützung der Anliegen des Stadtteils Stühlinger können die dort wohnenden Gemeinderatsmitglieder zu den Beratungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

§ 11 Protokollführung

Über die Beratungen in den Vorstandssitzungen und ordentlichen sowie außerordentlichen Mit- gliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das der nächsten Vorstands- oder Mitgliederversammlung vorzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokolle der Mitgliederversammlung werden zusätzlich vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 12 Wahlen des Vorstandes

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beisitzer/innen können durch Akklamation gewählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Die gewählten Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Bürgerverein sein. Mitglieder von Parlamenten und des Freiburger Gemeinderates oder erste Vorsitzende von politischen Parteien einschließlich deren Untergliederungen können nicht erste Vorsitzende im Bürgerverein wer- den.
  3. Der Vorstand ist auf 2 Jahre zu wählen; er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Ein rollierendes Wahlsystem ist möglich. Zu dessen Einführung kann von der zweijährigen Amtszeit abgewichen werden. Die Modalitäten legt der Vorstand fest.
  4. Scheiden Mitglieder des Vorstandes im Lauf ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden können, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Die Amtszeit des durch Ersatzwahl in einer Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds gilt nur für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vor- standsmitgliedes.
  5. Wahlberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Vorschlagsberechtigt zur Wahl des neuen Vorstan- des sind alle Mitglieder. Die Vorschläge können schriftlich bis spätestens 5 Tage vor der Sitzung an den Vorstand oder mündlich bei der Mitgliederver-sammlung eingebracht werden.
  6. Der Vorstand sollte nach Möglichkeit ein Abbild der Bevölkerung im Stadtteil sein.

§ 13 Beschlussfassungen

  1. Soweit nicht etwas anderes festgelegt ist, bedarf jede Beschlussfassung der einfachen Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  2. Änderungen der Vereinssatzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders und vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederver-sammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Es muss min-destens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein.

§ 14 Aufgaben der Kassenprüfer/innen

  1. Die alljährlich zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Auf besondere Anweisung des Vorstandes kann die Kassenrevision auch jederzeit erfolgen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Stühlinger Institutionen, die es ausschließlich im Interesse des Stadtteils Stühlinger für gemeinnützige Zwecke verwenden. Über Einzelheiten bezüglich der Empfänger ent- scheidet die Mitgliederversammlung.